@peterc
ich glaube mit deinem letzten posting hast du das entscheidende gesagt. wie auch bei weiteren sachverhalten im schweizerischen recht, ist nicht entscheidend wie man sich nennt oder wie man ein rechtsgeschäft bezeichnet, sondern was man tut, respektive was man beabsichtigt zu regeln.
somit hat sich die ganze diskussion über die benennung der (ich nenne sie nun mal) dienstleistungsanbieter erübrigt. wir könnten uns nun lange über die rechtliche betrachtung des ganzen geschäfts unterhalten. schlussendlich müssten wir aber immer berücksichtigen, dass es in dieser angelegenheit (mit bezug auf dieses gewerbe) noch keinen „leading case“ des BGer gibt und wir nicht sagen können wie die praxis ist. von diesem standpunkt aus beträchtet wäre es sicherlich interessant einen prozess anzustrengen (wobei sich dann die presse darauf stürzen würde…). oder wir veranstalten eine juristische fachtagung zum erotikgewerbe. gäbe sicherlich einige ausgewiesene fachspezialisten… das BGer hat sich ja auch schon darüber ausgelassen, was der durchschnittsschweizer (m/w) im bereich erotik als normal empfindet (ob die wohl eine umfrage in der kantine gemacht haben?).
@expert
bei den steuern gilt grundsätzlich das gleiche. es wird nicht so besteuert wie man es angibt, sondern so wie es die steuerverwaltung auffasst. d.h. bei natürlichen personen wird grundsätzlich einkommen und vermögen besteuert, bei juristischen kapital und ertrag. ich lasse nun die anderen steuern weg. bei der mwst könnte man ja versuchen einen sondersatz auszuhandeln, insbesondere bei hotelbesuchen könnt man ja sagen es falle unter den sondersatz;-)
nur nehme ich nicht an, dass der grossteil der damen und der betreiber das ganze feinsäuberlich ausweisen (Lohnausweis, AHV, ALV, etc.). es handelt sich ja darüber hinaus auch nicht um einen anerkannten beruf… könnte man ja einführen, mit berufsmatura und so;-)
Bei der ausgabe von wertpapieren würde dann auch noch die emissionsabgabe, Vst, ect. anfallen… wer weiss, vieleicht wird das ganze dann noch auf SWX gehandelt;-)
@ron
beim arbeitsvertrag würden dann noch die einschlägigen arbeitsrechtlichen vorschriften zu beachten sein (kündigungsschutz, mutterschaftsurlaub, ect.) wobei auch zu beachten wäre, dass ein solcher arbeitsvertrag in der praxis eventuell am gesetzt (gute sitten) scheitern könnte.
womit wir wieder mal bei der gesellschaftspolitik wären…
erdo: es ist zu komplex um es vollkommen legal zu machen, also wird es in der grauzone gemacht. und solange alle auf anonymität angewiesen sind, wird sich niemand darum bemühen es zu ändern. so bleibt es rechtlich heikel, teilweise aber auch rechtswidrig