Besteht in der Schweiz die Möglichkeit, eine Prostituierte als Lohnempfänger einzustellen? Diese Möglichkeit gibt es in Deutschland. Siehe unter arbeitsplatz-prostitution.de … ertrag.htm!
Wer kann uns da weiterhelfen?
das schweizer recht würde einen solchen vertrag als sittenwidrig und deshalb nichtig betrachten. im streitfall könnten also keine forderungen aus einem solchen vertrag durchgesetzt oder eingeklagt werden.
weiter müsste abgeklärt werden, ob nicht sogar tatbestände aus dem strafrecht vorliegen könnten, die dem „arbeitgeber“ zum verhängnis werden könnten.
tja, obwohl anscheinend jeder 5. mann in der schweiz für die befriedigung der lust auch zum geldbeutel greift ist dieses gewerbe, auch wenn es schon immer existierte und immer existieren wird, gesellschaftlich immer noch verachtet. so ist die gesellschaft halt nun mal… was sie nicht sehen will, das darf es nicht geben…
Soviel ich weiss gilt nach schweizerischer Rechtspraxis Prostitution weiterhin zwar als legal aber sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit hat zur Folge, dass Verträge zwischen Freier und Prostituierten ebenso wie Verträge zwischen Prostituierten und einem Salonbetreiber nichtig sind - d.h. weder kann ein Freier eine vereinbarte Dienstleistung, noch eine Prostituierte ihr Entgelt einklagen, noch lässt sich ein gültiger Arbeitsvertrag abschliessen, der sexuelle Dienstleistungen als Vertragsgegenstand hat.
In Deutschland hingegen wurde Prostitution 2002 explizit als nicht sittenwidrig neu bewertet, deshalb sind Verträge rund um Prostitution dort nicht mehr per se ungültig.
Wenn Ihr vorpreschen möchtet und Prostituierte regulär anstellen möchtet, dann ist das trotzdem nicht ganz aussichtslos, denn
Die Juristen scheinen sich nicht so sicher/einig zu sein, ob die Sittenwidrigkeit wirklich (noch) den Realitäten entspricht.
Prinzipiell gilt das Arbeitsrecht wohl trotz Sittenwidrigkeit auch bezüglich Prostitution.
Ich empfehle Euch also, eine Rechtsberatung einzuholen - vielleicht liesse sich ja 'was machen … ich jedenfalls bin nicht Jurist, also sind meine Angaben mit äusserster Vorsicht zu geniessen.
Wenn Ihr für die Girls AHV-Beiträge bezahlt, was ja bei Tänzerinnen auch so ist, dann sind sie automatisch als Lohnempfängerinnen angestellt. Dass die Anstellung vertraglich festgehalten sein sollte ist immer zu empfehlen. Ich wüsste nicht, warum das in unserem Ländle nicht möglich sein sollte.
Die AHV-Zweigstelle in Deinem Geschäftsgebiet gibt Dir gerne Auskunft. Dann folgt nur noch der Papierkram und es funktioniert.
@rita und @expert: Es steht ausser Frage, dass es erlaubt ist, als Prostituierte zu arbeiten und dass die üblichen Abgaben (Sozialversicherung und Steuern) fällig werden wie bei jeder anderen Erwerbstätigkeit.
Das Problem ist, dass sich mit ziemlicher Sicherheit kein Arbeitsvertrag abschliessen lässt. Ein Vertrag, in dem z.B. als Pflicht des Arbeitnehmers steht, dass er 40h/Woche sexuelle Dienstleistungen zu erbringen hat, ist sittenwidrig und damit automatisch nichtig.
Zusammenarbeiten kann man deswegen natürlich trotzdem - nur dass sich über eine Sache kein Vertrag abschliessen lässt, heisst nicht, dass die Sache selbst verboten ist. Allerdings bleibt dann einiges, was sonst im Arbeitsvertrag verpflichtend stehen würde, dem gegenseitigen Vertrauen überlassen. Ausserdem ist unklar, welche Teile des OR auf dieses Arbeitsverhältnis anwendbar sind und welche nicht. Wie steht’s z.B. mit dem Kündigungsschutz, Nacht- und Sonntagsarbeit, Arbeitszeits - und Ueberstundenregelungen? Das lässt sich allein mit gesundem Menschenverstand nicht beantworten.
Tatsache ist aber, dass seit der Personenfreizügigkeit mit den ersten 15 EU-Länder, in vielen Salons die „Mitarbeiterinnen“ als freischaffende Masseusen „angestellt“ sind bzw. sie gegen „Gebühr“ die Infrastruktur des Studios benützen dürfen!
Wie das mit den CH und hier wohnhaften Damen gehandhabt wird ist mir auch ein Rätsel. Da hier aber kaum jemand Steuern und Sozialabgaben bezahlt oder bezahlen will, sind auch Anerkennung und Rechte in diesem Berufsstand egal.
@fuck: Deshalb empfehle ich immer bis zum Ende zu lesen, und auch den Schlusssatz zu beherzigen: „Ich empfehle Euch also, eine Rechtsberatung einzuholen … ich jedenfalls bin nicht Jurist …“.